Haftet die Firma auch für Diebstahl oder Betrug ihres Mitarbeiters?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Geschäftsherr haftet somit etwa nicht für Diebstähle (3 Ob 296/98w) oder Betrügereien (3 Ob 283/06y), aber auch dann nicht, wenn der Gehilfe einen Rat in einem Bereich erteilt, der durch den Vertrag zwischen Geschädigtem und Geschäftsherr nicht gedeckt ist.OGH 6 Ob 90/16b, 30.05.2016
- Hier: Keine Zurechnung des vorsätzlich unerlaubten Handelns des Finanzberaters eines Anlegers gemäß § 1313a ABGB mangels Sachzusammenhangs mit den von der Bank geschuldeten Beratungspflichten.OGH 1 Ob 43/15b, 21.05.2015
- Setzt der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften.OGH 10 Ob 96/08b, 22.12.2008
- Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt.OGH 1 Ob 127/07v, 29.11.2007
- Hier: Der Betrug des Erfüllungsgehilfen steht nur in einem äußeren Zusammenhang (nach Zeit und Ort der Vertragsanbahnung) mit den vorvertraglichen Pflichten des Geschäftsherrn - Verneinung eines inneren sachlichen Zusammenhangs der schädigenden Handlung mit dem vorvertraglichen Pflichtenkreis des Geschäftsherrn stellt zumindest eine vertretbare Rechtsansicht dar.OGH 3 Ob 283/06y, 31.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 21.
- OGH 1 Ob 127/25w, 11.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 84/23y, 29.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 52/19h, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 146/18s, 31.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 4/18a, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/16i, 27.02.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.
Nein. Eine Bestimmung, wonach der Vertragspartner für Verlust oder Missbrauch Ihrer Karte überhaupt nicht haftet, ist unwirksam. Bei der ungünstigsten denkbaren Auslegung wäre damit nämlich auch der Missbrauch durch Leute ausgeschlossen, die für das Unternehmen tätig werden.