Zum Inhalt springen

Haftet die Firma auch für Diebstahl oder Betrug ihres Mitarbeiters?

günstig für Unternehmer betrifft Kunde, Anleger, Konsument, Unternehmer
Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (21 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Der Geschäftsherr haftet dann nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereiches, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028499 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 21.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

günstig für Konsument Haftungsausschluss bei Kartenmissbrauch

Nein. Eine Bestimmung, wonach der Vertragspartner für Verlust oder Missbrauch Ihrer Karte überhaupt nicht haftet, ist unwirksam. Bei der ungünstigsten denkbaren Auslegung wäre damit nämlich auch der Missbrauch durch Leute ausgeschlossen, die für das Unternehmen tätig werden.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung für Straftaten des Erfüllungsgehilfen
Schadenersatz · Haftung für Untergehilfen
Schadenersatz · Zusammenhang zwischen Gehilfenverhalten und Leistung
Schadenersatz · Gehilfenhaftung bei Nebenpflichten
Schadenersatz · Voraussetzung der Gehilfenhaftung