Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 126/23w
Worum es ging: Was kann ich tun, wenn jemand meine Persönlichkeitsrechte verletzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können verlangen, dass die Verletzung unterlassen wird, und bei bereits erfolgten Eingriffen auch deren Beseitigung. Daneben kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. In dringenden Fällen lässt sich der Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung sichern.
Ja. Ihre persönlichen Rechte wirken gegenüber jedermann, daher können Sie sich auch gegen Eingriffe fremder Personen wehren. Droht eine Verletzung, können Sie Unterlassung verlangen, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss; ist schon etwas geschehen, können Sie auch die Beseitigung fordern. Nicht jedes Verhalten, das diese Rechte gefährdet, ist aber rechtswidrig.
Für die Frage, ob eine Wiederholung droht, kommt es auf das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit an. Entscheidend ist, ob sich daraus gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
Ja. Aus dem Gesetz ergibt sich ein Persönlichkeitsrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das gegenüber jedermann wirkt. Ob sich daraus auch ein Verbot ableiten lässt, bestimmte Grundstücke zu betreten, hat das Gericht offengelassen.
Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 06.06.2023, 22 R 139/23d-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.09.2023
Geschäftszahl
1Ob126/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, zuletzt wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. Juni 2023, GZ 22 R 139/23d-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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