Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 133/22g
Worum es ging: Bekomme ich Lohn, wenn mich der Chef nicht arbeiten lässt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für Ihren Entgeltanspruch kommt es allein darauf an, ob Sie zur Arbeit bereit waren und durch Umstände auf Seite des Arbeitgebers daran gehindert wurden. Liegt beides vor, steht Ihnen das Entgelt zu.
Zur Sphäre des Arbeitgebers gehören alle Umstände, die seine Person, sein Unternehmen, den Betriebsablauf, den Nachschub an Material und Energie, die nötigen Arbeitskräfte, die Auftrags- und Absatzlage sowie die rechtliche Zulässigkeit des Betriebs betreffen. Auch höhere Gewalt zählt dazu, sofern davon nur das Unternehmen und nicht die Allgemeinheit betroffen ist.
Ein Urteil, das nach Eintritt einer Unterbrechung des Verfahrens gefällt wird, ist nichtig. Sie können es aus diesem Grund bekämpfen. Wirkungslos ist es aber nicht von selbst; es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Mangel vorliegt.
Zu den außerordentlichen Ereignissen, bei denen kein Miet- oder Pachtzins zu zahlen ist, zählt ausdrücklich die Seuche, und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die daraus folgenden behördlichen Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale führten dazu, dass diese Objekte gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 16.02.2022, 17 Cga 65/21h-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2022, 9 Ra 51/22v-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1104 ABGB § 1155 ABGB § 914 IO § 7 ZPO § 477
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Geschäftszahl
9ObA133/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Reiff (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * R*, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W* KG, *, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.642,18 EUR brutto abzüglich 1.560 EUR netto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert: 5.544,10 EUR brutto) abzüglich 1.560 EUR netto gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2022, GZ 9 Ra 51/22v-18, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Februar 2022, GZ 17 Cga 65/21h-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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