Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 147/23h
Worum es ging: Wovon hängt ab, wem ein Haus auf fremdem Grund gehört?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.
Wer auf fremdem Grund baut, verliert das Gebäude grundsätzlich an den Grundeigentümer. Diese Regel gilt aber nicht, wenn das Gebäude von vornherein nicht dauerhaft dort bleiben sollte. Entscheidend ist die Absicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung.
Ein eigenes Bauwerk liegt vor, wenn auf fremdem Grund gebaut wird und das Gebäude dort nicht dauernd bleiben soll. Dass diese Absicht fehlt, muss von außen erkennbar sein, meist am Erscheinungsbild des Gebäudes. Sie kann sich auch aus der Zweckwidmung oder aus dem Nutzungsverhältnis zum Grundeigentümer ergeben.
Nein, wenn das Gebäude schon beim Bau fest mit dem Grund verbunden wurde. Es gehört dann zum Grundstück, und daran ändert auch eine spätere Vereinbarung nichts. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten begonnen haben.
Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 19.07.2023, 22 R 115/23z-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 297 ABGB § 878 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.445 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Geschäftszahl
1Ob147/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F*, und 2. V*gesellschaft mbH, *, beide vertreten durch die Kopp – Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 19. Juli 2023, GZ 22 R 115/23z-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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