Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 165/23f
Worum es ging: Kann ich die Befangenheit noch im Rechtsmittel geltend machen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.
Werden Ablehnungsanträge missbräuchlich immer wieder gestellt, muss darüber nicht jedes Mal entschieden werden. Es ist aber zweckmäßig, im Akt zu vermerken, dass keine Entscheidung ergeht.
In der Regel nein. Fehler in der Verfahrensführung oder eine aus Ihrer Sicht falsche Beweiswürdigung genügen nicht, um einen Richter abzulehnen. Anders ist es nur bei so schweren Verstößen, dass an der Sachlichkeit des Richters ernsthaft zu zweifeln ist.
Die Regel darüber, welches Gericht bei Amtshaftungsklagen zuständig ist, ist zwingend; die Parteien können darüber nicht verfügen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Klage noch am angerufenen Gericht tätig sind.
Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.
Für Fragen rund um die Verfahrenshilfe brauchen Sie keinen Anwalt. Dazu gehört auch die Frage, welches Gericht über Ihren Antrag entscheiden soll.
Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz, 28.04.2022, 5 Nc 9/22z-2
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
33 Absätze, 5.122 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Geschäftszahl
1Ob165/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 17 Nc 10/20d anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. April 2022, GZ 5 Nc 9/22z-2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juni 2022, 1 Ob 110/22s, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).