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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 197/23v

Worum es ging: Wie gut muss ich mein Tier verwahren?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

So gut, wie es die Umstände gebieten. Welche Maßnahmen nötig sind, richtet sich nach den Ihnen bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und der jeweiligen Lage, bei einem jungen, ungestümen oder bereits auffällig gewordenen Tier also strenger. Als Halter müssen Sie beweisen, dass Sie für die erforderliche Verwahrung gesorgt haben.

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung nötig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Verlangt werden können nur Vorkehrungen, die Ihnen als Halter zumutbar sind.

Von Ihnen als Halter kann keine Verwahrung verlangt werden, die jede denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt. Das gilt jedenfalls für in der Regel gutmütige und ungefährliche Haustiere. Es genügen jene Vorkehrungen, die nach dem bisherigen Verhalten des Tieres billigerweise erwartet werden können.

Ja. Kennen Sie gefährliche Eigenschaften Ihres Tieres wie Nervosität, unberechenbares Verhalten oder Unfolgsamkeit, oder hätten Sie sie bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen müssen, müssen Sie die dafür nötigen und vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen treffen. Unterlassen Sie das, haften Sie für den Schaden. Auch dass ein junger, großer Hund im Übermut jemanden umstößt und dieser stürzt, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung.

Wie ein Tier verwahrt oder beaufsichtigt werden muss, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles. Es trifft daher nicht zu, dass ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Wer ein Tier hält, muss es mit der objektiv nötigen Sorgfalt verwahren und beaufsichtigen. Kommt jemand zu Schaden, muss der Halter beweisen, dass er sich richtig verhalten hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, haftet er auch dann, wenn ihn kein persönliches Verschulden trifft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 4.601 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Geschäftszahl

2Ob197/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter und Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältinnen in Berndorf, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 37.257,31 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2023, GZ 11 R 158/23w-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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