OGH 1 Ob 141/23a
Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn das Gericht gewechselt wird?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wird die Zuständigkeit von Amts wegen einem anderen Gericht übertragen, gibt es für ein Rechtsmittel dagegen keinen Kostenersatz. Diese Kosten tragen Sie selbst.
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Ja. Dieser schwere Mangel gilt nur dann als geheilt, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat und Sie die Gelegenheit hatten, die Besetzung vorher zu beanstanden. Waren Sie abwesend oder wurde ohne Verhandlung entschieden, können Sie die falsche Besetzung noch geltend machen.
Die Regel darüber, welches Gericht bei Amtshaftungsklagen zuständig ist, ist zwingend; die Parteien können darüber nicht verfügen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Klage noch am angerufenen Gericht tätig sind.
Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 19.06.2023, 14 Nc 10/23m-29
Zitierte Paragrafen
JN § 8 ZPO Art. 41 ZPO § 260 ZPO § 477
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.088 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.11.2023
Geschäftszahl
1Ob141/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. W*, vertreten durch Mag. Klaus Ainedter, Rechtsanwalt in Wien, und 2. R*, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 1.450.026,50 EUR, über den Rekurs des 2. Neben-intervenienten auf Beklagtenseite gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Juni 2023, GZ 14 Nc 10/23m-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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