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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 115/23d

Worum es ging: Muss ich etwas zahlen, wenn neue Teile eingebaut wurden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.

Der Schädiger. Ein Abzug dafür, dass Sie statt alter Teile neue bekommen, wird nicht von Amts wegen vorgenommen; er muss behaupten und beweisen, dass die notwendige Reparatur den Wert der Sache erhöht. Verglichen wird, wie lange der beschädigte Teil noch gehalten hätte und wie lange der neue halten wird. War die alte Sache trotz ihres Alters gut erhalten und ohne absehbaren Reparaturbedarf, gibt es keinen Abzug.

Beim Schadenersatz wird wirtschaftlich gerechnet. Wenn zerstörte Teile den Gesamtwert eines Hauses nicht wesentlich beeinflussen, bekommen Sie nur deren Zeitwert nach der bisherigen Lebensdauer ersetzt, nicht die vollen Reparaturkosten.

Bei Sachen, die nur Ihnen persönlich nützen, gibt es keinen Marktwert; der Wert richtet sich dann nach den Kosten der Neuherstellung. Der sonst übliche Abzug für die bisherige Abnützung ist hier nicht allgemein anwendbar. Er kommt nur in Betracht, wenn die neue Sache Ihnen tatsächlich sicher länger nützt als die beschädigte.

Sie werden so gestellt, wie Sie stünden, wenn rechtzeitig gewarnt worden wäre. Ersetzt werden daher jene Kosten, die nötig sind, um den vereinbarten Zustand herzustellen, nicht aber Ihr Interesse an dem Werk als solchem. Kosten, die Sie auch bei einer Warnung hätten tragen müssen, bekommen Sie nicht ersetzt.

Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.

Nein. Kosten, die für ein mangelfreies Werk ohnehin aufzuwenden gewesen wären, bleiben beim Auftraggeber, auch wenn der Unternehmer ihn schuldhaft nicht gewarnt hat. Sie wurden nämlich nicht durch das Versäumnis verursacht.

Nein. Kosten, die zwar bei der Behebung eines Mangels anfallen, aber für ein einwandfreies Werk von vornherein nötig gewesen wären, tragen Sie selbst. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer Sie schuldhaft nicht gewarnt hat, weil diese Kosten nicht durch die unterlassene Warnung entstanden sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.805 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Geschäftszahl

8Ob115/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei J* Ges.m.b.H., *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 50.178,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 24. August 2023, GZ 4 R 71/23z-118, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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