Muss die Firma auch Kosten ersetzen, die ohnehin angefallen wären?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 17.11.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden.OGH 8 Ob 115/23d, 17.11.2023
- Vertraglich vereinbarte Ausbildungskosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter.OGH 9 ObA 129/15h, 29.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115106 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 8 Ob 115/23d, 17.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 122/23a, 24.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 129/15h, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1168a
- ABGB § 1323
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.
Grundsätzlich darf vereinbart werden, dass der säumige Vertragspartner die Kosten der Eintreibung trägt. Eine Klausel ist aber unzulässig, wenn sie ohne jede Unterscheidung sämtliche Kosten überwälzt. Sie tragen dann nämlich ein von vornherein unabschätzbares Risiko.