Muss ich etwas dazuzahlen, wenn ich statt alt neu bekomme?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Vorteilsausgleich für längere Nutzungsdauer bei Austausch mangelhafter Dachpaneele.OGH 8 Ob 117/25a, 28.01.2026
- Hier: Wiederherstellung eines angeblich vorbeschädigten Terrassenbodens.OGH 2 Ob 69/24x, 25.07.2024
- Dies betrifft auch den Fall, dass durch die Neuherstellung einer Sache bereits vorhanden gewesene Vorschäden saniert werden.OGH 2 Ob 69/24x, 25.07.2024
- Hier: Minderung des Schadenersatzanspruchs wegen der längeren Nutzungsdauer neu verlegter NatursteinplattenOGH 8 Ob 115/23d, 17.11.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114929 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 7.
- OGH 8 Ob 117/25a, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 69/24x, 25.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 115/23d, 17.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Schädiger. Ein Abzug dafür, dass Sie statt alter Teile neue bekommen, wird nicht von Amts wegen vorgenommen; er muss behaupten und beweisen, dass die notwendige Reparatur den Wert der Sache erhöht. Verglichen wird, wie lange der beschädigte Teil noch gehalten hätte und wie lange der neue halten wird. War die alte Sache trotz ihres Alters gut erhalten und ohne absehbaren Reparaturbedarf, gibt es keinen Abzug.
Wenn Ihnen der Wert einer beschädigten Sache ersetzt wird, sollen Sie sich damit einen Ersatz beschaffen können. Maßgeblich ist deshalb nicht der Verkaufswert, sondern der Preis für die Anschaffung. War die beschädigte Sache aber schon alt, ist vom Preis einer neuen Sache ein angemessener Abschlag für die Abnützung zu machen.