Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 171/22p
Worum es ging: Kann ich einen in der Berufung vergessenen Verfahrensfehler nachholen?
Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 15.03.2022, 17 Cg 19/21g (führend) 17 Cg 26/21m
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.09.2022, 2 R 78/22p-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 29 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Geschäftszahl
8Ob171/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH, *, 2. F* B* GmbH, 3. F* S* GmbH, 4. F* Sc* GmbH, 5. F* 1 GmbH, alle *, alle vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2022, GZ 2 R 78/22p-22, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. März 2022, GZ 17 Cg 19/21g (führend) 17 Cg 26/21m, 17 Cg 27/21h, 17 Cg 28/21f und 17 Cg 29/21b-13, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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