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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2023 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 42/23h

Worum es ging: Reicht es, wenn der Nachbar meine Nutzung nur aus Gefälligkeit duldet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Ja. Sie dürfen die Schneeräumung auf die heute übliche technische Art durchführen lassen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss die Räumung dulden und kann sich auch nicht darüber beschweren, dass dabei ein Teil des Schnees auf den angrenzenden Grund geschoben wird. Er muss aber nicht darauf verzichten, einen Zaun zu errichten, der die Räumung behindert.

Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.

Nein, das lässt sich nicht allgemein sagen. Ob der Eigentümer erkennen konnte, dass Sie sein Grundstück in Ausübung eines Rechts benützen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen prüft das Höchstgericht deshalb regelmäßig nicht mehr, außer die Beurteilung ist grob verfehlt.

Grundsätzlich nein. Der Abgang von Dachlawinen ist keine erkennbare Ausübung eines Rechts. Deshalb kann daraus in der Regel keine durch Ersitzung erworbene Dienstbarkeit entstehen, Schnee vom Dach auf ein fremdes Grundstück fallen zu lassen.

Nein. Für den natürlichen Ablauf des Regenwassers brauchen Sie keine Dienstbarkeit. Das Recht der Dachtraufe betrifft etwas anderes: das Sammeln des Wassers in Rinnen oder seine sonstige künstliche Ableitung, insbesondere auf das Dach des Nachbarn.

Nein. Es reicht nicht aus, dass sich durch die Einwirkung von Naturkräften, ohne jedes menschliche Tun oder Unterlassen, eine wirtschaftliche und rechtliche Beziehung zwischen zwei Grundstücken ergibt. Daraus entsteht keine Dienstbarkeit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 489 ZPO § 502

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.775 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

10Ob42/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen (führendes Verfahren AZ 5 C 151/21a des Bezirksgerichts Bezau, verbundenes Verfahren AZ 5 C 199/21k des Bezirksgerichts Bezau) der im führenden Verfahren klagenden und im verbundenen Verfahren widerbeklagten Partei G*, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die im führenden Verfahren beklagte und im verbundenen Verfahren widerklagende Partei M*, vertreten durch Mag. Dominik Heimbach, Rechtsanwalt in Hard, wegen (im führenden Verfahren) Feststellung (5.000 EUR), Unterlassung (5.000 EUR) und (im verbundenen Verfahren) Einwilligung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 25. Mai 2023, GZ 3 R 79/23z-33, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 25. Jänner 2023, GZ 5 C 151/21a-27 (5 C 199/21k), teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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