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Muss das Geburtsdatum des Geschäftsführers in der Vertragsurkunde stehen?

günstig für Antragsteller betrifft Unternehmer, Geschäftsführer, Käufer, Verkäufer
Nein. Angegeben und beglaubigt werden muss das Geburtsdatum nur bei jenen natürlichen Personen, die selbst Partei des Grundbuchsgeschäfts sind. Wer für eine Gesellschaft als Geschäftsführer oder Prokurist unterschreibt, ist das nicht; sein Geburtsdatum wird daher nicht benötigt.

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Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2021)

Als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG sind nur diejenigen natürlichen Personen anzusehen, die tatsächlich Partei im grundbuchsrechtlichen Sinn sind. Organschaftliche Vertreter oder Prokuristen eines Rechtsträgers, die im Firmenbuch eingetragen sind und für diesen einen – Eintragungsgrundlage bildenden – Vertrag unterschreiben, sind weder Parteien im grundbuchsrechtlichen Sinn noch am Rechtsgeschäft beteiligte Personen im Sinn des § 27 Abs 2 GBG. Der Angabe ihres Geburtsdatums (im Sinn des § 27 Abs 2 zweiter Satz GBG) und dessen Beglaubigung im Sinn des § 31 GBG bedarf es nicht.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtskraft abweisender Grundbuchsbeschlüsse

Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.

günstig für Antragsgegner Wiederholter Antrag nach Abweisung im Grundbuch

Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.

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