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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 31/23a

Worum es ging: Was ist der Unterschied zwischen Untreue und Vertrauensverlust?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

An Angestellte in leitender Stellung werden strengere Anforderungen gestellt. Untreue liegt nur vor, wenn sich das Verhalten bewusst gegen die Interessen des Arbeitgebers richtet; für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit genügt schon fahrlässiges Handeln. Wichtiger als ein tatsächlicher Schaden ist die begründete Befürchtung, dass die Belange des Arbeitgebers gefährdet sind.

Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.

Ja. Ob eine Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Entscheidend ist die Vorschau auf die danach zu erwartenden Folgen. Spätere Ereignisse zählen nur, wenn sie zeigen, ob diese Vorschau richtig war.

Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur dem Eventualbegehren stattgegeben, gelten immer die Regeln über die geteilten Kosten. Der volle Kostenersatz kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für das Hauptbegehren auch für das Eventualbegehren verwertbar war, die rechtliche Grundlage dieselbe war und Sie damit ungefähr denselben wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1009 AngG Art. 1 § 27 AngG Art. 1 § 8 ArbVG § 105 ArbVG § 115 StGB § 153a ZPO § 508a

Entscheidungstext

68 Absätze, 22.582 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Geschäftszahl

8ObA31/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S* M*, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH *, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2023, GZ 8 Ra 61/22g-97, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 30. März 2022, GZ 9 Cga 43/19z-88, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird in der Hauptsache dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei die mit 2.388,96 EUR (darin 398,16 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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