Schützt meine Klage auch Ansprüche, die ich nicht eingeklagt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unterbrechungswirkung tritt in einem derartigen Fall erst mit Einlangen des entsprechenden Schriftsatzes ein, sofern auch die weiteren Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO vorliegen und ein späterer Vertrag in der mündlichen Streitverhandlung erfolgt.OGH 6 Ob 21/10x, 18.02.2010
- Hier: Klage wegen Verletzung der Hauptleistungspflicht (Mangelfolgeschaden), Klagsänderung auf Verletzung vor- und/oder nebenvertraglicher Aufklärungspflichten.OGH 3 Ob 259/05t, 25.01.2006
- Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB tritt nicht nur bloß in Ansehung des jeweils geltend gemachten Teils einer Forderung, sondern auch nur hinsichtlich eines von mehreren denkbaren Schadenersatzansprüchen ein, weshalb im Falle der gesonderten Geltendmachung verschiedener Schadenersatzansprüche die Voraussetzungen der Verjährung jeweils gesondert und unabhängig zu prüfen sind.OGH 3 Ob 259/05t, 25.01.2006
- Und zwar auch dann, wenn sich das neue Begehren auf den schon davor in der Klage vorgebrachten Sachverhalt stützt.OGH 6 Ob 187/98p, 16.07.1998
- Wird ein Anspruch mit Klagsänderung oder -ausdehnung geltend gemacht, tritt die Unterbrechungswirkung erst ab diesem Zeitpunkt ein. Dies gilt auch, wenn von einem einheitlichen Schadenersatzanspruch ursprünglich lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wurde.OGH 1 Ob 165/97i, 14.10.1997
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- Jede Klage unterbricht die laufende Verjährung nur soweit, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde.OGH 1 Ob 1724/95, 19.12.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 24.
- OGH 9 ObA 39/25p, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 104/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 206/17w, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1497
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.
Ja. Haben Sie zuerst nur feststellen lassen wollen, dass Ihnen ein Anspruch zusteht, und wurde dieses Begehren abgewiesen, weil Sie es neben dem Zahlungsbegehren versehentlich weiter aufrecht hielten, hält Ihre Klage die Verjährung trotzdem auf. Seit 2024 gilt dasselbe, wenn Sie das Feststellungsbegehren zu Recht fallen ließen, weil Sie inzwischen auf Zahlung klagen konnten. Der Rechtssatz gibt nur den älteren, engeren Stand wieder.