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Schützt meine Klage auch Ansprüche, die ich nicht eingeklagt habe?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Versicherte
Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

1. Durch die Einbringung der Klage ist die Verjährungszeit nur für die in der Klage geltend gemachten Ansprüche, und zwar dem Grunde und der Höhe nach, gehemmt. 2. Ohne ein rechtzeitig gestelltes Feststellungsbegehren kann im Prozess über einen Teilanspruch oder einen weiteren Anspruch, wenn auch aus demselben schädigenden Ereignis, der Grund des Anspruches immer wieder gesondert geprüft und darüber entschieden werden. Es sind auch in jedem dieser Prozesse Einwendungen gegen den Grund des Anspruches zulässig, auch wenn schon in einem Vorprozess solche erhoben und erledigt wurden. 3. Dem Legalzessionar gemäß § 1542 RVO gegenüber können nur solche Forderungen aufrechnungsweise eingewendet werden, die im Zeitpunkt des Unfalles bereits bestanden haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Verjährung künftiger Schäden

Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.

günstig für Kläger Klage und Unterbrechung der Verjährung

Ja. Haben Sie zuerst nur feststellen lassen wollen, dass Ihnen ein Anspruch zusteht, und wurde dieses Begehren abgewiesen, weil Sie es neben dem Zahlungsbegehren versehentlich weiter aufrecht hielten, hält Ihre Klage die Verjährung trotzdem auf. Seit 2024 gilt dasselbe, wenn Sie das Feststellungsbegehren zu Recht fallen ließen, weil Sie inzwischen auf Zahlung klagen konnten. Der Rechtssatz gibt nur den älteren, engeren Stand wieder.

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