Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 124/23b
Worum es ging: Darf ich zurücktreten, wenn mein Vertrauen schwer erschüttert ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ein Rücktritt kommt nicht nur bei verspäteter Leistung in Betracht, sondern auch dann, wenn die andere Seite wesentliche vereinbarte Bedingungen nicht einhalten will. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrauen in die Person des Vertragspartners dadurch schwer erschüttert wird und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Bei Verträgen, in denen Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen, dürfen Sie Ihre Leistung zurückhalten, bis der andere seine erbringt. Das gilt nicht, wenn vereinbart ist, dass Sie vorleisten müssen, oder wenn das Gesetz für den Fall eine eigene Regel vorsieht.
Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zuerst leisten. Vor ordentlicher Fertigstellung ist der Vertrag nicht erfüllt, und Sie können der Klage auf Werklohn entgegenhalten, dass nicht ordentlich erfüllt wurde. Damit ist der Lohn noch nicht fällig. Dass ein solcher Mangel vorliegt, müssen allerdings Sie beweisen.
Nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Unternehmer kann von einem Werkvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass er wegen treuwidrigen Verhaltens des Auftraggebers das Vertrauen in ihn verloren hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 18.09.2023, 1 R 114/23z-69
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1170 ABGB § 1170b ABGB § 918 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.618 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Geschäftszahl
8Ob124/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei S* AG, *, vertreten durch die Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Tremel Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen 553.031,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 18. September 2023, GZ 1 R 114/23z-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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