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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 203/23v

Worum es ging: Was gilt, wenn die andere Seite die Bedingung vereitelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verhindert jene Seite, der der Eintritt einer Bedingung zum Nachteil gereichen würde, diesen Eintritt gegen Treu und Glauben, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten. Sie darf sich also nicht auf das Ausbleiben der Bedingung berufen.

Auch ein befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Vermittlungsvertrag und kein Werkvertrag. Der Vermittler kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie das Geschäft abschließen. Unterlassen Sie den Abschluss aber nur, um ihn um seine Provision zu bringen, kann er Schadenersatz fordern.

Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.

Ja, in der Regel. Wenn das vermittelte Geschäft nachträglich aufgelöst wird, müssen Sie beweisen, dass die Durchführung ohne Ihr Verschulden unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auf ein unberechtigtes Storno der anderen Seite dürfen Sie sich nicht einfach einlassen, sondern müssen Ihren Standpunkt vertreten und notfalls klagen.

Dass der Auftraggeber den Kaufpreis für die vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, ist für sich allein kein Grund, dem Makler die Provision abzuerkennen. Das gilt besonders dann, wenn das Kaufangebot nicht davon abhängig gemacht wurde, dass der Preis finanzierbar ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 8.369 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

1Ob203/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei s * GmbH, *, vertreten durch die Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 180.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2023, GZ 33 R 93/23y-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Urteil des Berufungsgerichts wird aus Anlass der Revision dahin berichtigt, dass dessen Spruch zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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