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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 3/24s

Worum es ging: Muss ich auch die Ursache des Schadens kennen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Haben Sie erkennbar viel zu viel eingeklagt, kann die günstige Kostenregel für Beträge, die das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt, nicht angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn der zugesprochene Betrag tatsächlich nach richterlichem Ermessen bestimmt wurde.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273 ZPO § 43

Entscheidungstext

51 Absätze, 18.466 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

2Ob3/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 13.717,17 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2023, GZ 2 R 148/23g-31, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. Juni 2023, GZ 3 Cg 60/21f-23, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss der rechtskräftigen Teilabweisung des Zahlungsbegehrens und der Abweisung des Feststellungsbegehrens – insgesamt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 2.286,19 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. Oktober 2021 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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