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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 130/23f

Worum es ging: Zählt bei mehreren Schädigern, wer die größere Schuld trägt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dafür, ob mehrere Schädiger gemeinsam für alles haften, kommt es nicht auf das Gewicht der Schuld an, sondern nur darauf, ob sich die einzelnen Schadensanteile bestimmen lassen. Lassen sie sich nicht trennen, haftet jeder für den ganzen Schaden.

Der Anteil eines Schädigers am Schaden ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.

Die Regeln darüber, wer etwas beweisen muss, greifen nur dann ein, wenn das Beweisverfahren kein verwertbares Ergebnis gebracht hat. Konnte das Gericht den Sachverhalt feststellen, spielt die Beweislast keine Rolle.

Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1302 ZPO § 502

Entscheidungstext

32 Absätze, 11.292 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

4Ob130/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Salzburg, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. A* GmbH *, Deutschland, vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, 2. DI H*, vertreten durch die Lederer Hoff & Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt) 5.584.383,21 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2023, GZ 3 R 211/22g-348, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Juli 2022, GZ 29 Cg 99/11v-339, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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