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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 2/24b

Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner auch für die beauftragte Fremdfirma?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ihr Vertragspartner haftet für das Verschulden jedes Gehilfen wie für sein eigenes, gleichgültig ob dieser bei ihm angestellt oder ein selbständiges Unternehmen ist. Frei wird er nur, wenn er beweist, dass den Gehilfen kein Verschulden trifft.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Belegarzt behandelt eigenverantwortlich und haftet für Fehler des ihm beigestellten Personals, das für ihn tätig wird. Das Spital schuldet dabei nur Unterbringung, Verpflegung und die notwendigen Hilfsdienste. Ob daneben auch der Krankenhausträger haftet, hängt vom einzelnen Fall ab.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.817 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2024

Geschäftszahl

10Ob2/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. S*, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, wegen 14.737,49 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2023, GZ 6 R 137/23v-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Juni 2023, GZ 57 Cg 109/22s-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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