Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 119/23t
Worum es ging: Wann ist die Ausübung eines Rechts nicht mehr erlaubt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Das Rücktrittsrecht kann wegfallen, wenn die Dienstleistung bereits vollständig erbracht wurde. Diese Regel soll den Unternehmer davor schützen, dass Sie erst nach der vollständigen Leistung zurücktreten.
Sie können Ihr Verlangen nach einem vorzeitigen Beginn der Leistung durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens ausdrücken. Ob Sie das selbst tun oder in Ihrer Anwesenheit und mit Ihrem Willen der Vertragspartner für Sie, macht keinen Unterschied.
Bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume muss Ihnen der Unternehmer zusätzlich zur schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Tut er das nicht, verlängert sich Ihre Frist um zwölf Monate. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm das ausnahmsweise eine unverhältnismäßige oder untragbare Last auferlegen würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.03.2023, 56 Cg 10/22k-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 04.10.2023, 12 R 79/23k-18
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob119/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte MMag Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 71.928 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2023, GZ 12 R 79/23k-18, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 2023, GZ 56 Cg 10/22k-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.735,52 EUR (darin 455,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
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