Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 27/24k
Worum es ging: Ab wann weiß ich genug, damit die Frist läuft?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 21.10.2023, 3 R 161/23a-58
- Landesgericht Salzburg, 31.12.2023, 13 Cg 34/21m-52
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
45 Absätze, 13.298 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Geschäftszahl
4Ob27/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt 9.195 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2023, GZ 3 R 161/23a-58, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Dezember 2023, GZ 13 Cg 34/21m-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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