Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 23/24z
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof eine Ermessensentscheidung überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Ob ein Unfall noch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, lässt sich nicht allein nach äußeren Umständen entscheiden. Alle Gesichtspunkte sind einzeln und in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Entscheidend ist, ob das Verhalten eher dem geschützten Bereich oder Ihrem Privatleben zuzurechnen ist.
Der Schutz der Unfallversicherung erfasst die Ausbildung in Schule oder Universität allgemein. Geschützt ist jede Tätigkeit, die zur Rolle einer Schülerin, eines Schülers oder Studierenden gehört.
Ein Schüler steht so lange unter dem Schutz der Unfallversicherung, wie er sich im organisatorischen Verantwortungsbereich seiner Schule befindet. Verlässt er diesen Bereich, endet der Schutz.
Nein. Der Unfallversicherungsschutz gilt nicht für die gesamte Dauer der Veranstaltung, sondern nur für Tätigkeiten, die zeitlich, örtlich und ursächlich damit zusammenhängen. Geschützt ist, was Ihr Kind in seiner Rolle als Schüler oder Student tut.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.11.2023, 14 R 116/23s-17
Zitierte Paragrafen
ASVG § 175 ASVG § 333 ASVG § 335 ASVG § 8 ZPO § 502
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.911 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Geschäftszahl
1Ob23/24z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache des mj Z*, geboren * 2012, *, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.200 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2023, GZ 14 R 116/23s-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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