Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 54/23y
Worum es ging: Läuft die Gewährleistungsfrist weiter, wenn Mängelbehebung zugesagt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.
In der Regel nicht. Wer das Recht des anderen anerkennt, verzichtet damit üblicherweise darauf, sich später auf Verjährung zu berufen. Das gilt aber nur im Regelfall und nicht ausnahmslos.
Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Bietet ein Dritter an, den Mangel zu beheben, ohne dabei auf Ihren Vertragspartner hinzuweisen, gilt das nicht als Angebot Ihres Vertragspartners. Für Sie bleibt es das Angebot eines Fremden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 23.03.2023, 53 Cg 24/18b-53
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.08.2023, 1 R 92/22i-59
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 ABGB § 863 ABGB § 870 ABGB § 875 ABGB § 922 ZPO § 502
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.934 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Geschäftszahl
10Ob54/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* OG, *, und 2. V*, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 24.324,63 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2023, GZ 1 R 92/22i-59, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. März 2023, GZ 53 Cg 24/18b-53, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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