Läuft die Gewährleistungsfrist weiter, wenn Mängelbehebung zugesagt wurde?
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Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 24.03.2026 (33 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Hier: Gewährleistungsfrist. Erstmalige Beurteilung von "Verbesserungsversuchen" als Anerkenntnis und Verzicht durch das Berufungsgericht als überraschende Rechtsansicht.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Hier: Beurteilung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist iZm dem "Diesel-Abgasskandal"OGH 10 Ob 54/23y, 12.03.2024
- Hier: Beurteilung der Rechtswirkungen des Software-Updates ("Thermofenster") im "Diesel-Abgasskandal"OGH 5 Ob 118/23y, 16.11.2023
- Die Anerkennung des Mangels durch den Gewährleistungsschuldner, was vor allem durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch geschieht, unterbricht die Gewährleistungsfrist, sodass diese mit der Vollendung der Verbesserung bzw mit dem erfolglosen Verbesserungsversuch neu zu laufen beginnt.OGH 4 Ob 21/21y, 23.02.2021
- Hat eine neue Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen, trifft den Käufer erneut eine Rügeobliegenheit hinsichtlich der nach Verbesserung noch immer vorhandenen oder neu aufgetretenen Mängel.OGH 10 Ob 105/05x, 13.06.2006
- Wird nach der ursprünglichen Lieferung ein Mangel verbessert, tritt die Rechtslage in das Stadium vor der Ablieferung zurück. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Verbesserung zu einem neuen Mangel führt.OGH 10 Ob 105/05x, 13.06.2006
- Hat der Veräußerer (Werkunternehmer) den Mangel anerkannt, zum Beispiel in Form einer Verbesserungszusage oder eines Verbesserungsversuchs, so tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurück. Dem Besteller stehen dann neuerlich die Gewährleistungsbehelfe zur Auswahl frei.OGH 6 Ob 126/01z, 14.03.2002
- Oder, nachdem klargestellt ist, daß eine zunächst in Aussicht genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt.OGH 8 Ob 519/85, 10.10.1985
- Hier: VerbesserungsversuchOGH 4 Ob 561/82, 18.10.1983
- Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der sich aus den §§ 922 ff ABGB ergebende Anspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden.OGH 7 Ob 596/82, 24.06.1982
- Zeitpunkt der Verbesserungsarbeiten.OGH 7 Ob 741/81, 14.01.1982
- Stillschweigende Vereinbarung des Neubeginns einer Gewährleistungsfrist.OGH 7 Ob 741/80, 11.12.1980
- Ebenso bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten.OGH 7 Ob 627/77, 03.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018921 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 8 Ob 93/25x, 24.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 84/25y, 12.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 210/24v, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/23m, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 54/23y, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 127/23i, 20.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 184/23d, 19.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 118/23y, 16.11.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
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