Kann sich mein Schuldner noch auf Verjährung berufen, wenn er anerkannt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anerkenntnis eines deliktischen Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal durch Zusage der Herstellerin, eine Lösung zu finden, und das konkrete (hier: mehrfache) Angebot eines Software-UpdatesOGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024
- Den Parteien hätte nach § 182a ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Hier: Gewährleistungsfrist. Erstmalige Beurteilung von "Verbesserungsversuchen" als Anerkenntnis und Verzicht durch das Berufungsgericht als überraschende Rechtsansicht.OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024
- Hier: Beurteilung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist iZm dem "Diesel-Abgasskandal"OGH 10 Ob 54/23y, 12.03.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032386 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 15.
- OGH 8 Ob 84/25y, 12.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 33/24w, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/23m, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 54/23y, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/23d, 19.12.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Lehnt der Schuldner Ihre Forderung von Beginn an ab und sagt er nur zu, sich bei Dritten für Sie zu verwenden, sind das keine Vergleichsverhandlungen. Die Verjährungsfrist läuft dadurch unverändert weiter.
Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.