Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 26/24b
Worum es ging: Gibt es eine feste Tabelle für die Unterhaltshöhe?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.
Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.
Betreuen beide Elternteile das Kind gleichwertig und verdienen sie etwa gleich viel, besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt. Trägt ein Elternteil neben der Betreuung aber überwiegend auch die Kosten für Kleidung, Schuhe und alle größeren, länger haltbaren Anschaffungen, kann er dafür vom anderen einen Ausgleich verlangen.
Der Geldunterhalt kann entfallen, wenn beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen und über eine vergleichbare Einkommenssituation verfügen. Zusätzlich müssen auch die übrigen Leistungen für das Kind, etwa Kleidung oder Ausstattung, von beiden etwa gleich erbracht werden. Fehlt das, bleibt es beim Geldunterhalt.
Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt entfällt nur, wenn drei Dinge zusammentreffen. Die Betreuung durch beide Eltern muss nahezu gleichwertig sein, die sonstigen Sachleistungen müssen annähernd gleichwertig sein und das maßgebliche Einkommen beider Eltern muss halbwegs gleich hoch sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 01.06.2023, 1 Pu 143/21s-77
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.08.2023, 44 R 305/23p-83
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2024
Geschäftszahl
6Ob26/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N*, geboren am * 2009, 2. E*, geboren am * 2012, 3. J*, geboren am * 2016, über den Revisionsrekurs des Vaters DI C*, vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, MBA, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. August 2023, GZ 44 R 305/23p-83, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 1. Juni 2023, GZ 1 Pu 143/21s-77, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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