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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 243/23h

Worum es ging: Gilt der Haftungsausschluss auch nach Ablauf der Garantiefrist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vereinbarungen, mit denen die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Wurde die Haftung für bestimmte Schäden während der Garantiefrist ausgeschlossen, bleibt sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

Gewährleistung können Sie nur für Mängel verlangen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Der Mangel muss damals zumindest im Ansatz bestanden haben, auch wenn er erst später sichtbar wurde. Für Mängel, die erst danach entstehen, gibt es keine Gewährleistung.

Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Ein Verzicht wird im Zweifel eng ausgelegt. Haben Sie nur für Baumängel auf Gewährleistung verzichtet, darf das nicht auch auf Rechtsmängel erstreckt werden.

Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 922 ABGB § 924 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 6.966 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Geschäftszahl

2Ob243/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer-Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen 19.991,36 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.573,92 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2023, GZ 2 R 144/23v-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. August 2023, GZ 5 Cg 70/22y-28, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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