Gilt die Gewährleistung auch für später entstandene Mängel?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt gerade auch für geheime Mängel (hier: Feuchtigkeitsschaden im Fußboden eines Wohnmobils)OGH 2 Ob 243/23h, 21.03.2024
- Hier: Das Fehlen der vertragsgemäß erst nach Übergabe beizubringenden baubehördlichen Genehmigung zum Übergabezeitpunkt begründet daher keinen gewährleistungsrechtlichen Mangel.OGH 2 Ob 147/22i, 27.09.2022
- Dass ein neuer Kfz-Motor bei üblicher Beanspruchung mehr als 23 Monate funktionsfähig ist, wird im Verkehr erwartet, sofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit bestimmter Kontroll- oder Wartungsmaßnahmen erfolgt. Erleidet ein solcher Motor nach 23 Monaten einen Totalschaden, weil das Eindringen von Öl durch einen undicht gewordenen Dichtungsring und ein "Weiterfressen" zur Beschädigung anderer Motorteile geführt hat, fehlt es dem Motor an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB, war doch der Mangel latent schon bei der Übergabe vorhanden (Anlagemangel).OGH 1 Ob 71/15w, 23.04.2015
- Das ist dann der Fall, wenn die Sache im Zeitpunkt der Übergabe in einer solchen Eigenschaft vom Geschuldeten abweicht, die zwingend den späteren Schadenseintritt verursacht.OGH 4 Ob 150/10b, 05.10.2010
- Hier: Lockerer Befestigungsbolzen im Motorraum eines Gebraucht-PKW, der durch „Weiterfressen" zu einem massiven Motorschaden und zur Fahruntüchtigkeit des PKW führte.OGH 9 Ob 3/09w, 24.02.2009
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- Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe, es sei denn, die Gefahr wäre schon vorher auf den Erwerber übergegangen. Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein, es genügt aber gerade bei geheimen Mängeln, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (=seiner Anlage nach) vorhanden war. Liegt also ein „Weiterfressen" eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels vor, so besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass der Verkäufer auch dafür einzustehen hat, sodass die für ein etwaiges Wandlungsrecht relevante Frage, ob ein Mangel nicht bloß geringfügig ist, aufgrund des späteren Zustands der Sache zu beantworten ist.OGH 9 Ob 3/09w, 24.02.2009
- Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit beziehungsweise Mangelhaftigkeit ist die tatsächliche Übergabe des Kaufobjekts.OGH 8 Ob 46/07h, 21.05.2007
- Für die Gewährleistung kommt es bei bereits fälligen Forderungen auf den Zeitpunkt der Abtretung an.OGH 3 Ob 232/05x, 26.07.2006
- Erst künftig herzustellende Eigenschaften können keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten bilden, für die nach dem geltenden Gewährleistungsrecht einzustehen wäre.OGH 3 Ob 295/05m, 26.04.2006
- Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem Gewährleistungsrechts-ÄnderungsG (GewRÄG BGBlI 48/2001). Neu ist lediglich die Vermutung des zweiten Satzes des § 924 ABGB, wonach dies bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.OGH 3 Ob 295/05m, 26.04.2006
- Gerade bei geheimen Mängeln genügt es, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent vorhanden war.OGH 1 Ob 140/00w, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 1 Ob 169/25x, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 81/25i, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 52/25k, 21.05.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 243/23h, 21.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 131/22d, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 193/21z, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 29/16m, 27.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 922 · Gewährleistung
- ABGB § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihre Rechte wegen eines Mangels sind nichts grundsätzlich Neues, sondern der ursprüngliche Anspruch auf ordentliche Erfüllung des Vertrags in anderer Form. Sie können also weiterhin das verlangen, was Ihnen vertraglich zugesagt wurde.
Haben Sie den Mangel rechtzeitig angezeigt, bleibt Ihnen das Recht erhalten, Ansprüche daraus zu erheben. Wie lange Sie dafür Zeit haben, richtet sich dann nach dem Verjährungsrecht, das auf Ihren Vertrag anzuwenden ist.