Verfallen auch unverzichtbare Ansprüche durch kurze Kollektivvertragsfristen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 19.09.2024 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pkt 21 lit a des Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe idF 1.5.2019.OGH 9 ObA 57/24h, 19.09.2024
- Hier: Auslegung von Abschnitt XX. des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden GewerbeOGH 8 ObA 9/23s, 22.03.2024
- Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden.OGH 8 ObS 9/17g, 26.01.2018
- Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten.OGH 9 ObA 126/15t, 26.11.2015
- Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten.OGH 8 ObA 75/15k, 29.10.2015
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Kollektivvertragliche Verfallsklauseln, die zum Nachteil der Arbeitnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen, wie etwa § 1162d ABGB oder § 34 AngG, verstoßen, sind nichtig.OGH 8 ObA 76/11a, 22.11.2011
- Hier: Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung, innerhalb welcher Frist diese geltend zu machen sind, sodass der Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben, auf die sich die beklagte Partei ausdrücklich bezogen hat, grundsätzlich Wirksamkeit zukommt. Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben.OGH 8 ObA 90/08f, 02.04.2009
- Der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs- oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt das ArbAbfG nicht fest. Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig.OGH 8 ObA 34/07v, 30.08.2007
- Hier zur 3-monatigen Verfallsfrist des § 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs.OGH 8 ObA 34/07v, 30.08.2007
- Nach der Rechtsprechung sind Verfallsklauseln in Kollektivverträgen - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach § 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen, wobei die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen ist.OGH 9 ObA 10/07x, 01.02.2007
- Eine Regelung im Dienstvertrag, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind, ist weder sitten- noch gesetzwidrig.OGH 8 ObS 14/06a, 21.09.2006
- Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden.OGH 8 ObA 156/01a, 05.07.2001
- Hier: Ansprüche nach § 9 UrlG.OGH 9 ObA 323/99m, 12.01.2000
- Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist eines nach dem Gesetz unabdingbaren Anspruches nicht auch durch Einzelvertrag erfolgen könnte, wenn nämlich zwischen dem Anspruch und der Geltendmachung unterschieden wird. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine einzelvertragliche Verfallsklausel nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert.OGH 8 ObA 252/99p, 21.10.1999
- Hier: § 38 KV für Versicherungsangestellte im Innendienst (KVI) - 6 Monate.OGH 9 ObA 2264/96y, 26.11.1997
- Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach § 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen. (hier: Art XI z 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen.OGH 1 Ob 606/94, 23.09.1994
- Dies kann naturgemäß bei einem Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer nicht der Fall sein.OGH 9 ObA 16/93, 17.03.1993
- Hier: Eine Frist von drei Monaten für einen Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer ist durchaus üblich und zulässig.OGH 9 ObA 70/91, 29.05.1991
- Selbst wenn man der gegenteiligen Ansicht folgte, dass nur die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist die Geltendmachung der Ansprüche, die Vereinbarung einer Fallfrist aber den Anspruch selbst beschränkt, wäre nichts gewonnen, weil Verfallfristklauseln in Kollektivverträgen dann jedenfalls als Vereinbarungen kürzerer Verjährungsfristen (teilgültig) gültig wären.OGH 9 ObA 180/90, 29.08.1990
- Sie sind demgemäß nicht schon dann rechtsunwirksam, weil sie zwingende Ansprüche betreffen.OGH 4 Ob 110/84, 15.10.1985
- Hier: Prüfung der Sittenwidrigkeit.OGH 4 Ob 78/85, 09.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 37.
- OGH 9 ObA 57/24h, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 9/23s, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 46/21m, 24.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 112/17m, 21.03.2018, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObS 9/17g, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 136/17s, 28.11.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 83/17x, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Kollektivverträge können vorsehen, dass Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend macht. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn die Frist ohne sachlichen Grund unangemessen kurz ist und Ihnen die Durchsetzung damit übermäßig erschwert wird. Unwirksam sind sie auch, wenn sie zu Ihrem Nachteil von zwingenden gesetzlichen Fristen abweichen.
Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.