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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2024 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 8/24y

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Bei alten, vor dem Mietrechtsgesetz geschlossenen Verträgen soll der Mietzins grundsätzlich unverändert bleiben, auch wenn Angehörige in den Vertrag eintreten. Eine Erhöhung ist nur möglich, wenn ausschließlich Angehörige außerhalb des engsten Familienkreises eintreten oder wenn die nahen Angehörigen später wegfallen, etwa durch Auszug oder Volljährigkeit. Nur in diesem Sonderfall darf der Vermieter eine Anhebung verlangen.

Wenn Angehörige in einen bestehenden Mietvertrag eintreten, darf der Vermieter den bisherigen niedrigen Hauptmietzins nur beim ersten Eintritt nicht erhöhen. Bei einem weiteren, späteren Eintritt gilt dieser Schutz nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 14 MRG § 37 MRG § 46

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.882 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

5Ob8/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. K* und 2. I*, beide *, beide vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die Antragsgegnerin U*, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, LL.M. ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. November 2023, GZ 2 R 133/23g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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