Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 10/24d
Worum es ging: Wann ist eine Klausel im Kleingedruckten ungewöhnlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.
Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neunkirchen, 18.10.2023, 18 C 320/23m-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1320 ABGB § 864a ABGB § 879 ZPO § 502
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.204 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Geschäftszahl
10Ob10/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei S* vertreten durch Dr. Michael Tröthandl, Mag. Christine Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, wegen 1.) 4.355 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 5. Februar 2024, GZ 18 R 208/23a-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 18. Oktober 2023, GZ 18 C 320/23m-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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