Wie oft muss ich meine Mietwohnung benützen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die regelmäßige Verwendung wurde bei täglichem Aufenthalt unter der Woche von etwa 9:30 Uhr bis abends zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Arbeiten im Zusammenhang mit der politischen Funktion und der Tätigkeit als Hausvertrauensmann, welche den wesentlichen Lebensinhalt des Mieters darstellen, bejaht.OGH 10 Ob 85/18z, 20.11.2018
- Untermieter einer Wohnung in Wien mit Wohnsitz in der Schweiz, der beabsichtigt, sich die Hälfte jedes Monats beruflich in Wien aufzuhalten.OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017
- Dass der Mieter in der Wohnung keine funktionsfähige Waschmaschine hat, indiziert für sich allein nicht, dass der Lebensschwerpunkt nicht (mehr) in der Wohnung liegt. Vgl 7 Ob 273/06g.OGH 6 Ob 91/15y, 27.05.2015
- Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraums im Jahr als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, jedoch kann an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunkts bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, weil doch ein „familiärer Mittelpunkt" nicht in Betracht kommt, sondern im Ergebnis nur ein Ort der Haushaltsführung.OGH 8 Ob 46/09m, 30.07.2009
- Das gilt auch dann, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen (Behandlung, Medikamentenbeschaffung) notwendig ist.OGH 5 Ob 233/07m, 06.11.2007
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken gesprochen werden kann, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt.OGH 7 Ob 273/06g, 29.11.2006
- Bei einem Junggesellen kann naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.OGH 7 Ob 273/06g, 29.11.2006
- Hier: Fehlen wesentlicher Voraussetzungen für eine -wenngleich auf Minimalerfordernisse eingeschränkte - Haushaltsführung (fehlende Kochmöglichkeit, nur Kaltwasser, kein Strom und Gas).OGH 1 Ob 77/06i, 11.07.2006
- In der Verwendung der Wohnung nur 1-2 mal monatlich zu Nächtigungszwecken liegt keine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken.OGH 9 Ob 96/03p, 27.08.2003
- Wird eine Wohnung nur als "Freizeitwohnung", wenn auch in einem beachtlichen Ausmaß genützt, ist der Kündigungsgrund verwirklicht.OGH 10 Ob 46/00p, 23.03.2000
- Bei der Beurteilung des Vorliegens einer regelmäßigen Benützung der Wohnung ist nicht nur auf den Nutzungszeitraum abzustellen, sondern auch darauf, ob die Wohnung in dieser Zeit als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt genützt wird.OGH 1 Ob 631/94, 23.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079240 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 30.
- OGH 7 Ob 42/24p, 17.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 166/23z, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 85/18z, 20.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 58/18z, 24.05.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 12/17m, 04.07.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als Mittelpunkt Ihres wirtschaftlichen und familiären Lebens nutzen. Eine Nutzung bloß zur Freizeitgestaltung oder allein für geschäftliche Zwecke reicht dafür nicht.
Ja, das kann ein Kündigungsgrund sein. Wer die Wohnung nur als gelegentliches Absteigquartier in der Nähe seiner Geschäfte nutzt, hat kein schutzwürdiges Wohnbedürfnis. Ihr Interesse an der Wohnung muss über bloße Bequemlichkeit hinausgehen und sie muss regelmäßig zum Wohnen verwendet werden.