Muss mein Vermieter mich vor störenden Fremden schützen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 17.04.2024 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1933)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, wenn der Mieter die Wohnung nur deshalb nicht benützt, weil mangels versperrbarem Haustor hausfremde Personen sich häufig im Haus/Stiegenhaus aufhalten, Alkohol konsumieren, der Mieter sich nicht mehr sicher fühlt und der Vermieter keine Abhilfe schafft.OGH 7 Ob 42/24p, 17.04.2024
- Die Wahl der Abhilfemittel muss dabei aber grundsätzlich dem Bestandgeber überlassen bleiben.OGH 9 Ob 53/16h, 20.04.2017
- Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen, der sein Objekt an den Störer vermietet hat.OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Der Bestandgeber hat zumutbare Maßnahmen zur Ausforschung dritter Störer des Bestandrechts eines Mieters selbst dann in die Wege zu leiten, wenn noch gar nicht feststeht, ob diese Störer im Kreis der übrigen Bestandnehmer des Hauses, deren Verhalten der Bestandgeber als Vertragspartner beeinflussen könnte und das ihm deshalb zuzurechnen sei, zu suchen sind.OGH 1 Ob 306/02k, 24.02.2003
- Die Bestimmung des § 1096 Abs 1 ABGB ist auch Ausdruck einer Gefahrtragungsregel beim Bestandvertrag. Danach trifft den Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufällen beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliert daher ganz oder teilweise den Anspruch auf den Zins (hier: wesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache aufgrund von Immissionen, die durch die U-Bahnbauarbeiten eines Dritten verursacht wurden).OGH 1 Ob 306/02k, 24.02.2003
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mit-)verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB.OGH 1 Ob 113/02b, 14.10.2002
- Der Vermieter ist demnach grundsätzlich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts sicherzustellen. Die Grenzen der Schutzpflicht ergeben sich aus Erwägungen der Zumutbarkeit. Die Bewahrungspflicht des Vermieters endet dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beseitigung der Mietrechtsbeeinträchtigung nicht erzielbar erscheint.OGH 1 Ob 89/02y, 11.06.2002
- Die grundsätzlich zu bejahende Schutzpflicht des Vermieters setzt voraus, dass ein Eingriff in das Bestandrecht des Mieters droht. Der Mieter hat die Beeinträchtigung seines Bestandrechtes zu beweisen. Aus einem schon erfolgten Eingriff in das Mietrecht kann auf künftige Beeinträchtigungen geschlossen werden.OGH 6 Ob 293/00g, 14.12.2000
- Es ist Sache des Vermieters, einen noch unbekannten Störer zu identifizieren, weil die Ausforschung der erste Schritt ist, um Störungen - mit welchen Mitteln immer - zu unterbinden. Wie der Vermieter die Ausforschung vornimmt, fällt genauso in seine Sphäre, wie seine grundsätzliche Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes sicherzustellen. Die Erhaltungspflicht des Vermieters bedeutet keine Erfolgshaftung für Delikte Dritter. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit der Abhilfemaßnahmen.OGH 6 Ob 293/00g, 14.12.2000
- Der Schutzanspruch besteht nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mietobjekts.OGH 6 Ob 293/00g, 14.12.2000
- Der Vermieter hat den Mieter insbesondere auch gegen Störungshandlungen von Mitmietern zu schützen.OGH 6 Ob 293/00g, 14.12.2000
- Hier: Enteignung des Vermieters durch U-Bahnbau.OGH 8 Ob 227/97h, 18.05.1998
- Selbst wenn dem Bestandnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Störer eingeräumt sind, kann ihn der Bestandgeber nicht darauf verweisen, sondern muß auf Aufforderung des Bestandnehmers Ersatz- und Ausgleichsansprüche erheben.OGH 8 Ob 227/97h, 18.05.1998
- Verpflichtung zur Ergreifung des Rekurses gemäß §§ 15 ff LiegTeilG.OGH 5 Ob 501/85, 09.09.1986
- Hier: OpernsängerinOGH 2 Ob 587/83, 08.05.1984
- Der Mieter muß ein alternatives Begehren stellen, das entweder auf eine bestimmt zu bezeichnende Leistung oder auf eine andere gleich wirksame nach Wahl des Vermieters zu richten ist. Es handelt sich dabei um ein echtes Alternativbegehren.OGH 3 Ob 588/83, 29.06.1983
- Die Wahl der Mittel, um dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bestandobjektes zu verschaffen, muß grundsätzlich dem Vermieter überlassen bleiben. Pflicht zur Aufkündigung nur, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich das einzige geeignete Mittel zur Abhilfe darstellt (hier: Tanzschulbetrieb).OGH 6 Ob 239/72, 23.11.1972
- Einmalige Einwirkung ohne Wiederholungsgefahr genügt nicht.OGH 5 Ob 132/70, 10.06.1970
- Der Mieter kann vom Vermieter die Kündigung eines sich unleidlich verhaltenden anderen Mieters mittels Klage begehren.OGH 6 Ob 54/70, 20.05.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 7 Ob 42/24p, 17.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 53/16h, 20.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für das Verhalten der Personen, die mit Ihnen im Haus leben, müssen Sie nur dann nicht einstehen, wenn Sie davon keine Kenntnis hatten und deshalb auch nicht einschreiten konnten. Konnten Sie einschreiten, können Sie sich weder auf Ihr Unvermögen berufen noch darauf, dass Sie alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft haben.
Dass der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, rechtfertigt es nicht, dass Sie selbst einen Zustand schaffen, der die Bausubstanz erheblich gefährdet oder die persönliche Sicherheit der Bewohner bedroht. Ein solches Verhalten ist damit nicht entschuldigt.