Verliere ich meine Abfertigung, wenn ich nicht zurückkomme?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erklärung des Arbeitnehmers, eine Wiedereinstellungsanzeige nicht in Anspruch zu nehmen, lässt seine Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn er seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde.OGH 8 ObA 87/23m, 25.04.2024
- Die Auffassung, dass § 9 Abs 6 AlVG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber die zugesagte Wiedereinstellung ablehnt, ist in jedem Fall vertretbar.OGH 8 ObS 20/06h, 18.12.2006
- Teilt der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung und zugesagter Wiedereinstellung mit, dass er ein neues Arbeitsverhältnis antreten werde, stehen ihm gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Beendigungsansprüche zu.OGH 8 ObA 91/04x, 24.09.2004
- Nur jene Einkommensverluste sollen ausgeglichen werden, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist mit einer Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Bei bloßer Aussetzung - also Karenzierung - ohne echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer der Arbeitsmarktverwaltung nicht wirklich zur Verfügung steht.OGH 9 ObA 271/98p, 10.02.1999
- Macht ein Arbeitnehmer von der ihm durch eine Wiedereinstellungszusage eingeräumten Option auf den Abschluss eines neuen Dienstvertrages nicht Gebrauch, geht er aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 7 AlVG wohl seiner aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspringenden Ansprüche nicht verlustig, doch werden nur jene Ansprüche gewahrt, die zur Zeit der "Beendigung" des alten Dienstverhältnisses bereits bestanden haben. - Daher kein Abfertigungsanspruch.OGH 9 ObA 216/97y, 11.02.1998
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- § 9 Abs 7 AlVG ist dahin auszulegen, dass die Fälligkeit im Fall der Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer im Fall einer solchen Zusage bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte.OGH 9 ObA 2122/96s, 13.11.1996
- Die Bestimmungen des § 9 Abs 6 und 7 AlVG sind nicht auf alle Fälle saisonal bedingter (vorübergehender) Beendigungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers anzuwenden, sondern nur auf die, die auch mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind.OGH 9 ObA 105/95, 15.05.1996
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 2016/96b, 10.04.1996
- Hier: Abfertigung einer Baumschularbeiterin.OGH 8 ObA 306/95, 08.02.1996
- Hier: Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Sonderzahlungen.OGH 8 ObA 300/95, 25.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047284 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 8 ObA 87/23m, 25.04.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.
Ja, wenn Ihnen im neuen Arbeitsverhältnis ein gleich hoher Urlaubsanspruch zusteht; dann fällt die Urlaubsentschädigung zur Gänze weg. Daran ändert es nichts, dass der neue Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten entsteht oder dass Sie früher mehr verdient haben.