Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 48/24p
Worum es ging: Muss eine falsche Behauptung mein Geschäft unmittelbar betreffen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Geschützt sind Sie gegen jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen. Die Behauptung muss sich nicht unmittelbar mit Ihrer wirtschaftlichen Lage befassen; es genügt, wenn sie mittelbar wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Fehlt jeder Bezug zu Ihrer wirtschaftlichen Wertschätzung, ist sie dagegen nicht erfasst.
Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.
Es genügt, dass eine falsche Behauptung Ihren Kredit, Ihren Erwerb oder Ihr Fortkommen gefährden kann; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht nötig. Eine ungerechte Bewertung wahrer Tatsachen ist davon nicht erfasst. Wird ein Brief in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vorgelegt und verlesen, gilt sein Inhalt bereits als verbreitet.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Eine Äußerung ist geeignet, Ihren Betrieb zu schädigen, wenn die behaupteten Tatsachen beim Publikum eine nachteilige Meinung über Ihr Unternehmen, Ihre Waren oder Ihre Kreditwürdigkeit erwecken. Es genügt, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist zu einem Schaden oder zur Erschütterung Ihres Kredits führen.
Der Kredit ist betroffen, wenn Ihre Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird. Der Erwerb betrifft Ihre gegenwärtige wirtschaftliche Lage, das Fortkommen Ihre künftige Entwicklung, also die Möglichkeit, eine bestimmte Position zu erreichen oder eine Aufstiegschance zu nutzen. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.01.2024, 3 R 141/23m-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 6.592 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Geschäftszahl
6Ob48/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H* K*, vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin Dr. S* H*, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2024, GZ 3 R 141/23m-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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