Muss ich schon einen Schaden haben, um gegen Gerüchte vorzugehen?
günstig für Betroffener betrifft Betroffener, Unternehmer, Kläger, Beklagter
Es genügt, dass eine falsche Behauptung Ihren Kredit, Ihren Erwerb oder Ihr Fortkommen gefährden kann; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht nötig. Eine ungerechte Bewertung wahrer Tatsachen ist davon nicht erfasst. Wird ein Brief in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vorgelegt und verlesen, gilt sein Inhalt bereits als verbreitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Nach § 1330 Abs 2 ABGB wird nicht verlangt, daß eine tatsächliche Schädigung des Kredites, des Erwerbers oder des Fortkommens eingetreten ist, sondern es genügt die bloße "Gefährdung". Eine ungerechte Beurteilung wahrer Tatsachen fällt nicht unter § 1330 ABGB. Durch die Vorlage der Abschrift eines Briefes und dessen Verlesung in öffentlicher Gerichtsverhandlung ist das Moment der Verbreitung bereits verwirklicht, weil damit der Inhalt des Briefes einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird oder (und) bekannt werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen.OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022
- Gefährdung darf nicht zu eng verstanden werden.OGH 6 Ob 611/87, 09.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 6 Ob 48/24p, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 97/22s, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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