Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 81/24h
Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Entscheidend ist, wozu der Mietgegenstand nach dem Vertrag beim Abschluss dienen sollte. Diesem vereinbarten Zweck folgt die Einordnung als Wohnungs- oder Geschäftsraummiete.
Wurden mit einem einzigen Vertrag ein Geschäftslokal und eine Wohnung zu getrennt vereinbarten Mietzinsen gemietet, wird geprüft, welcher Zweck überwiegt. Dient die Wohnung dazu, Angestellte des im Lokal geführten Betriebs unterzubringen, überwiegt die geschäftliche Nutzung deutlich.
Maßgeblich ist, was die Vertragsparteien beim Abschluss wollten: ob der Mietgegenstand zum Wohnen oder für ein Geschäft überlassen wurde. Ebenso zählt ein Zweck, den beide Seiten später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 06.03.2024, 39 R 202/23d-14
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.676 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Geschäftszahl
5Ob81/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E*, vertreten durch Mag. David Diepold, Verein Mieterfreunde Österreich, *gegen die Antragsgegnerin A* GmbH (FN *), *, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2024, GZ 39 R 202/23d-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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