Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 68/24i
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 20.02.2024, 13 R 5/24v-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
36 Absätze, 6.945 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
4Ob68/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, wegen Feststellung (Streitwert: 300.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 20. Februar 2024, GZ 13 R 5/24v-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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