Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 118/23s

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.

Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.257 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

4Ob118/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Innsbruck, wegen 13.050 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. April 2023, GZ 3 R 149/22k-33, womit das Urteil

des Landesgerichts Linz vom 23. September 2022, GZ 66 Cg 49/21f-26, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail