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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 72/23p

Worum es ging: Endet mein Arbeitsverhältnis, wenn wir es vorübergehend ruhend stellen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Beim Aussetzungsvertrag ruhen die beiderseitigen Pflichten, meist für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit, das Arbeitsverhältnis selbst bleibt aber bestehen. Es wird weder beendet noch unterbrochen und lebt danach von selbst wieder auf.

Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst darf nicht von einer nachgeordneten Stelle allein abgeschlossen werden, sondern braucht die Genehmigung der zuständigen übergeordneten Stelle. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Auf einen Vertrauensschutz können Sie sich dann nicht berufen.

Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Die Genehmigung muss ausdrücklich erfolgen; eine bloß gelebte Praxis genügt nicht.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Für Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften und ihren Einrichtungen legen eigene Gesetze den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags fest, insbesondere das Entgelt. Davon kann weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung noch durch Ihren Einzelvertrag abgewichen werden.

Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.

Ein Sondervertrag muss ausdrücklich abgeschlossen und auch als Sondervertrag bezeichnet werden. Aus dieser Bezeichnungspflicht ergibt sich, dass Schriftlichkeit vorgesehen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 26 VBG § 36 VBG § 69 VBG § 94a ZPO § 182a ZPO § 52

Entscheidungstext

49 Absätze, 16.898 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

9ObA72/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. I*, vertreten durch Mag. Michael Mössler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) Minoritenplatz 5, 1014 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 1.526 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2023, GZ 7 Ra 103/22a-24, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Mai 2022, GZ 35 Cga 115/21v-19, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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