Endet mein Arbeitsverhältnis, wenn wir es vorübergehend ruhend stellen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein.OGH 9 ObA 62/11z, 27.02.2012
- Leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.OGH 9 ObA 99/03d, 11.02.2004
- Wird ein Arbeitsvertrag (hier: für die Dauer der Entsendung) ruhend gestellt, so lebt er bei der Beendigung der Entsendung von selbst wieder auf.OGH 9 ObA 99/03d, 11.02.2004
- Fortbestand hatte aber nicht nur das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band zwischen den Parteien; fortbestanden hat auch das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des §36 Abs 1 ArbVG. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung - und damit die Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft - ist nicht von der tatsächlichen Tätigkeit abhängig, sondern liegt auch dann vor, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes etc unterbrochen ist; dies kann auch für andere Arten der Karenzierung gelten.OGH 9 ObA 99/03d, 11.02.2004
- Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Sistierung seiner Hauptpflichten, nämlich der Arbeitspflicht und Entgeltspflicht, bei gleichzeitigem Weiterbestehen des Arbeitsvertrages, der weder beendigt noch unterbrochen wird.OGH 8 ObA 152/99g, 21.10.1999
- Wurde nur ein ungefährer Zeitpunkt für die Wiedereinstellung bekanntgegeben, die auch wieder nicht von objektiven Merkmalen, sondern von der nicht vorhersehbaren Besserung der Auftragslage der beklagten Partei abhing, liegt kein bestimmbarer Bindungswille vor, sodaß von keiner Karenzierung auszugehen ist.OGH 9 ObA 11/99d, 24.02.1999
- Bei Beurteilung der Bestimmtheit einer Wiederbeschäftigungszusage ist auch auf die sich aus der Art des Betriebes des Arbeitgebers und der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergebenden Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Der Arbeitnehmer war als Gärtner in einem mit Landschaftsgestaltung und Gartengestaltung befaßten Betrieb tätig, bei dem das Ende der Winterpause witterungsabhängig ist und daher im vorhinein datumsmäßig nicht genau festgelegt werden kann; dies ändert aber nichts daran, daß das von der jeweiligen Witterung abhängige Ende dieser Pause bestimmbar ist.OGH 9 ObA 2016/96b, 10.04.1996
- Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen.OGH 9 ObA 27/95, 12.04.1995
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 86/91, 25.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 72/23p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 4/21t, 27.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 35/19s, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wurde neben dem Arbeitsvertrag eine eigene Entsendungsvereinbarung geschlossen, kann für diese eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden. Gekündigt wird dann nur der Sondereinsatz, Ihr Dienstverhältnis besteht weiter.
Ja. Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis. Anders ist es nur bei Dienstverhältnissen mit besonderem Kündigungs- oder Entlassungsschutz: Dort bleibt das Dienstverhältnis trotz der unberechtigten Entlassung aufrecht.