Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 70/24s
Worum es ging: Bindet ein Bescheid das Gericht, obwohl ich ihn bekämpfe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.
Nein. Unheilbar nichtig sind nur Eintragungen, die schon ihrem Gegenstand nach nicht zulässig waren, weil das Recht der Rechtsordnung fremd ist oder seine Eintragung nirgends vorgesehen ist. Entsprachen bloß die Urkunden nicht den Formvorschriften, ist die Eintragung nicht unwirksam; solche Mängel können Sie nur mit Rekurs bekämpfen.
Nein. Eine Anmerkung ist nur möglich, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht und auch ihre Wirkungen regelt. Anmerkungen, die kein Gesetz kennt, sind unzulässig und können auch keine Rechte begründen.
Nein. Eine Anmerkung macht nur eine Tatsache öffentlich, aus der sich Rechtsfolgen ergeben können. Ein eigenes Recht an der Liegenschaft verschafft sie Ihnen nicht. Welche Wirkung sie hat, muss zudem im Gesetz geregelt sein.
Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht, 13.03.2024, 6 R 8/24d
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.512 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Geschäftszahl
5Ob70/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hubertus Bruzek, Rechtsanwalt in Elsbethen, wegen Löschung einer Ersichtlichmachung gemäß § 52 Oö BauO 1994 auf Gst * der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 13. März 2024, AZ 6 R 8/24d, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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