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Ist eine Eintragung ungültig, wenn die Urkunde fehlerhaft war?

günstig für Erwerber betrifft Grundeigentümer, Käufer, Berechtigte, Banken
Nein. Unheilbar nichtig sind nur Eintragungen, die schon ihrem Gegenstand nach nicht zulässig waren, weil das Recht der Rechtsordnung fremd ist oder seine Eintragung nirgends vorgesehen ist. Entsprachen bloß die Urkunden nicht den Formvorschriften, ist die Eintragung nicht unwirksam; solche Mängel können Sie nur mit Rekurs bekämpfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 30.08.2024 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physisch oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Rechtsgrundlage nicht entsprechen kann, schaffen. Dass die der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden nicht den Vorschriften des GBG (§§ 26 f, 32) entsprechen, macht die Eintragung noch nicht grundbuchswidrig; solche Formverletzungen können nur mit Rekurs gegen die Einverleibungsbewilligung bekämpft werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060300 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 25.

Im Gesetz

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