Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 28/24a
Worum es ging: Wie wird der Streitwert beim Unterhalt berechnet?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
Geht es um die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, stehen die Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jene des Kindes einander entgegen. Deshalb darf diese Behörde das Kind in einem solchen Verfahren nicht vertreten.
Zurückzahlen müssen Sie einen Unterhaltsvorschuss nur, wenn Sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig erwirkt haben; auf den Verbrauch kommt es nicht an. Grob fahrlässig handeln Sie nur, wenn auch für einen einfachen Menschen die hohe Wahrscheinlichkeit erkennbar war, dass das Geld nicht zusteht. Dass Sie mit dem Beschluss eine Rechtsbelehrung erhalten haben, genügt dafür allein nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 14.04.2023, 7 Pu 44/19k-128
- Bezirksgericht Liesing, 14.07.2023, 7 Pu 44/19k-136
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 03.10.2023, 44 R 393/23d
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
68 Absätze, 20.298 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Geschäftszahl
10Ob28/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, MA 11, WKJH Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltsherabsetzung, infolge des Revisionsrekurses des Vaters D*, vertreten durch Hasch und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Oktober 2023, GZ 44 R 393/23d, 44 R 394/23a-147, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 14. April 2023, GZ 7 Pu 44/19k-128, bestätigt (44 R 393/23d) und der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 14. Juli 2023, GZ 7 Pu 44/19k-136, teilweise abgeändert (44 R 394/23a) wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts zu 44 R 393/23d wird Folge gegeben.
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