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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 79/24m

Worum es ging: Um wie viel darf ich die Miete wegen Lärm kürzen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie hoch die Minderung ausfällt, richtet sich danach, wie stark und wie lange das Objekt unbrauchbar ist. Verglichen wird, was am Markt mit dem Mangel und was ohne den Mangel zu erzielen wäre; gemindert wird der Zins für die Zeit der Beeinträchtigung. Bei starker Lärmbelästigung sind rund fünfundzwanzig Prozent die Obergrenze, im Übrigen entscheiden die Umstände des Einzelfalls, und bei Ermittlungsschwierigkeiten darf das Gericht den Betrag schätzen.

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Antworten Sie auf eine Revision, ohne die Mitteilung des Gerichts abzuwarten, dass Ihnen die Beantwortung freisteht, gilt diese Antwort als nicht notwendig zur Rechtsverfolgung. Nach Abschluss des Verfahrens wird sie inhaltlich auch nicht mehr behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 MRG § 8 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.200 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

8Ob79/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* G* GmbH & Co KG, FN *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* M*, und 2. M* F*, beide vertreten durch Mag. Mag. (FH) Alexander Edelhauser, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Mietzins und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 38 R 285/23b-103, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei in den Urteilen der Vorinstanzen wird aus Anlass der außerordentlichen Revision von „P* G*straße * Gesellschaft m.b.H. & Co KG“ auf „P* G* GmbH & Co KG“ berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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