Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 20/24k
Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Ja. Auch wer einen Kollektivvertrag aushandelt, ist im regelnden Teil an ein Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Als Grundlage kommen der arbeitsrechtliche und der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz in Betracht. Verstößt eine Regelung dagegen, ist sie nichtig.
Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Der unionsrechtliche Grundsatz des gleichen Entgelts wirkt unmittelbar. Verstoßen innerstaatliche Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge dagegen, sind die betroffenen Regelungen unwirksam.
Ja. Gegen die Regelung, nach der die Witwen- oder Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen nur für 30 Kalendermonate gebührt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die entsprechende Bestimmung für Selbständige.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.06.2023, 29 Cga 146/22k-12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.02.2024, 8 Ra 91/23w-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 255 ASVG § 258 ZPO § 508a
Entscheidungstext
88 Absätze, 30.857 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8ObA20/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J* K*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 10.440,74 EUR brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2024, GZ 8 Ra 91/23w-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. Juni 2023, GZ 29 Cga 146/22k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.032,90 EUR (darin 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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