Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 160/23t
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn mich ein Dritter getäuscht hat?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.
Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 02.02.2023, 38 Cg 34/20t-19
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 19.06.2023, 4 R 79/23z-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 1311 ABGB § 1489 ABGB § 874 ZPO § 502
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.428 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Geschäftszahl
4Ob160/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 26.561,51 EUR sA, über die Rekurse der klagenden und der beklagten Partei jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2023, GZ 4 R 79/23z-29, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Februar 2023, GZ 38 Cg 34/20t-19, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Rekurse werden zurückgewiesen.
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