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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 226/23y

Worum es ging: Wann gilt eine Täuschung beim Vertragsabschluss als Arglist?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.

Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.

Arglist bedeutet, dass Sie jemand absichtlich und rechtswidrig täuscht, um Sie zum Vertrag zu bringen. Das kann durch falsche Angaben geschehen, aber auch durch Verschweigen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Grobe Unachtsamkeit des anderen genügt nicht; ob Arglist vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Ja. Für eine arglistige Täuschung genügt es, wenn der andere sie ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Er muss sie nicht geradezu angestrebt haben.

Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.

Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 870 ABGB § 874 ZPO § 52

Entscheidungstext

38 Absätze, 8.930 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Geschäftszahl

4Ob226/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2023, GZ 22 R 197/23m-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 24. Mai 2023, GZ 19 C 284/21z-23, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichts wird im Umfang des Feststellungsbegehrens aufgehoben und das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden hafte, welcher der klagenden Partei aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung im Motortyp EA189 des Audi Q3, Fahrzeugidentifikationsnummer * zukünftig entstehe, abgewiesen. Die Entscheidung über die diesbezüglichen Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Im Übrigen, sohin hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von 6.000 EUR sA, wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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