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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.09.2024

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 2/24s

Worum es ging: Was gilt, wenn ein Gesetz unklar formuliert ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.

Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 94 WEG 2002 § 56

Entscheidungstext

40 Absätze, 11.875 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

5Ob2/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* W*, MSc, *, 2. M* G*, beide vertreten durch die Gruböck und Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen Begründung von Wohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz ob EZ * KG *, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Oktober 2023, AZ 17 R 95/23a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 27. Juli 2023, TZ 4769/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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